„Stealthing“ – Muss die Definition von Vergewaltigung im Strafrecht muss neu angepasst werden?

Wenn der Sexualpartner beim Geschlechtsverkehr das Kondom auszieht, ohne der Partnerin etwas davon zu sagen, wird das als ‚stealthing‘ bezeichnet. Dies ist nicht nur ein schwerwiegender Vertrauensbruch, sondern kann auch gesundheitliche Folgen für beide Partner haben. Wie wird hier in Luxemburg mit diesem Phänomen umgegangen? Was ist in einem solchen Fall im Strafrecht vorgesehen? Muss das Strafrecht angepasst werden, um diese Praxis zu berücksichtigen? Unsere Abgeordnete Carole Hartmann hat beim Justizministerium nachgefragt.

« Le ‘stealthing’ décrit l’acte de tromper, lors de rapports sexuels, volontairement sa ou son partenaire sur le port d’un préservatif. Il s’agit plus précisément d’un retrait dit « furtif » du préservatif. Cette pratique est connue depuis un moment et est désormais considérée courante.

Outre l’humiliation des victimes à travers l’abus de confiance par le retrait non-consenti du préservatif, le ‘stealthing’ entraîne un grand nombre d’autres risques non-négligeables, tels des grossesses non-désirées ou la transmission d’infections et maladies sexuellement transmissibles.

L’article 375 du Code pénal luxembourgeois considère comme viol, « tout acte de pénétration sexuelle, de quelque nature qu’il soit et par quelque moyen que ce soit, commis sur une personne qui n’y consent pas, notamment à l’aide de violences ou de menaces graves, par ruse ou artifice, ou en abusant d’une personne hors d’état de donner un consentement libre ou d’opposer la résistance. »

Le ‘Strafgesetzbuch’ allemand a été modifié en 2016 de façon à ce que l’application de violence, de force ou de menaces n’est plus un élément matériel de l’infraction du viol. En décembre 2020, le Danemark a également voté une modification de la loi qui reconnaît que la passivité d’une personne ne peut pas être considérée comme unconsentement. La dynamique en faveur d’un tel changement s’accélère dans d’autres pays qui s’apprêtent également à modifier leur législation.

Dans ce contexte, j’aimerais poser les questions suivantes à Madame la Ministre de la Justice :

  • Combien de plaintes pour viol ou tentative de viol ont été déposées au Luxembourg les cinq dernières années ? Combien de condamnations pour viol ont été prononcées lors de la même période ?
  • Le phénomène du ‘stealthing’, existe-t-il aussi au Luxembourg ? Dans l’affirmative, dispose-t-on de statistiques à ce sujet ?
  • La définition du viol doit-elle être revue dans le but d’élargir les éléments constitutifs du viol à d’autres ingérences possibles à l’instar des exemples allemands et danois ? Ou alors, faudrait-il le cas échéant créer une nouvelle infraction pénale ? »

Antwort

Das Phänomen des „Stealthings“ ist der Polizei bekannt, insbesondere den spezialisierten Ermittlern des Justizpolizeidienstes. In der Polizeistatistik ist das Phänomen jedoch mangels einer spezifischen kriminellen Definition nicht identifizierbar. “Stealthing” ist kein Rechtsbegriff und taucht im Strafgesetzbuch nicht auf. Alle Fälle von nicht einvernehmlichem Geschlechtsverkehr fallen seit der Gesetzesreform 2011 unter Artikel 375 des Strafgesetzbuches. Dieser Artikel lässt sich auf die Praxis des “Stealthings” ausdehnen – das Delikt der Vergewaltigung kann akzeptiert werden, vorbehaltlich des Nachweises der kriminellen Absicht des Täters. Es könnte hinzugefügt werden, dass, wenn der Täter beim ungeschützten Geschlechtsverkehr eine Krankheit übertragen hat, „Stealthing“ gegebenenfalls auch unter die Qualifikation der vorsätzlichen Körperverletzung oder sogar der freiwilligen Verabreichung von Schadstoffen fallen könnte.

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